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Stiftung |
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Denken Sie daran! |
Wann immer Sie einen
Stadtsoldaten mit
einer Sammelbüchse sehen,
er sammelt
nicht für die
Stadtsoldaten, sondern für bedürftige Mitbürger.
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Der
Förderverein des Bonner Stadtsoldaten-Corps, das
"Corps de Chevaliers"
bildet das Kuratorium
des Vereins und setzt
sich zum Wohle der
Bedürftigen
besonders ein.
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Startseite |
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SATZUNG
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§ 1
Name, Sitz- und Rechtsform des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein Senioren- und Jugendhilfe e.V. im Bonner Stadtsoldaten-
Corps“ und hat seinen Sitz in Bonn. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) Materielle Zuwendungen an bedürftige Senioren und Seniorinnen, insbesondere
solcher in Heimen, und zu Fest- und Feiertagen,
b) Materielle Zuwendungen an bedürftige Kinder, insbesondere solchen in
Heimen, und zu Fest- und Feiertagen,
c) Besuche bei Kindern und Alten in Heimen und selbstlose Organisation von
Festen und Festlichkeiten für Senioren und Seniorinnen und für Kinder.
d) Materielle Zuwendungen an unverschuldet in Not geratene Menschen.
§ 3
Vermögen des Vereins
1. Der Verein erfüllt seine Aufgabe.
a) aus den Erträgen des Vereinsvermögens,
b) aus den Zuwendungen Dritter, insbesondere Spenden, Vermächtnisse usw.,
c) aus Mitgliedsbeiträgen.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist vom 01.04. jeden Jahres bis zum 31.03. des
Folgejahres.
Für den Zeitraum 01.01.2021 bis zum 31.03.2021 entsteht ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 4
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) das Kuratorium (Beirat)
§ 5
Mitglieder des Vereins
Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern
zusammen.
Ordentliche Mitglieder sind alle diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen oder
sich aktiv in der Vereinsführung (Vorstand, Kuratorium) betätigen.
Als außerordentliche Mitglieder können Förderer des Vereins aufgenommen werden, sie
unterstützen die Vereinstätigkeit durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages, Ehrenmitglieder
sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben.
Sie werden vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand jährlich festgesetzt, und zwar im Voraus.
§ 6
Begründung der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, mindestens 16 Jahre alte Person werden.
Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der
Aufnahmeantrag soll den Namen, Stand, das Alter und die Wohnung des Bewerbers enthalten.
Minderjährige Mitglieder bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird
dem Bewerber schriftlich bekanntgegeben. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber
nichtbekanntgegeben werden.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss von
Seiten des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur mit einer Anzeigefrist von mindestens drei
Monaten zu einem Jahresende erfolgen.
Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin möglich.
Der Ausschluss aus dem Verein kann dann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die
Satzung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt sowie gegen
Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Ein Ausschluss ist auch dann
geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen wird und es
mit dem Vereinsleben in unmittelbaren Zusammenhang steht.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins
Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein
durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung
teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts
auf andere Personen ist nicht zulässig.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden
könnte. Die Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, haben die jeweils gültige Vereinssatzung und
die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Wechsel des Wohnorts ist
dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
§ 8 a
Sonderrechte von Mitgliedern des Vereins
Die Vereinsgründer
H. Carthaus,H.-W. Heinze, W. Jakobs, K. Kallenberg, F. Kerkhoff,
D. Klaudt, R. D. Limbach, W. Nonnen-Büscher, A. Rottlender,
H.-G. Schmitt, F.-J. Stark, H. Stratemeyer, H. Ulte, W. Zehe)
haben nach § 35 BGB folgende Sonderrechte:
a) sie sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft von der Entrichtung jeglicher Beiträge befreit;
b) einem gemeinsamen Antrag von mindestens einem Gründungsmitglied, unterstützt von
mindestens vier weiteren Vereinsmitgliedern, auf Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung muss entsprochen werden, falls es sich hierbei nicht um einen
völlig außerhalb des Vereinszwecks liegenden Tagesordnungspunkt handelt;
c) sie können mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Vorstandsmitglied freiwillig aus dem Verein ausscheiden;
d) ein Vereinsausschluss ist nur möglich, wenn ein sonderberechtigtes Mitglied durch
rechtskräftiges Urteil eines staatlichen Strafgerichts wegen Verbrechens zu einer
Freiheitsstrafe mit einer der in § 45 StGB genannten Nebenfolgen verurteilt worden ist.
§ 9
Vorstand des Vereins, Mitgliederversammlung
1.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als dessen
Stellvertreter sowie dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem jeweils
amtierenden Corpszahlmeister des BStC.
Der jeweils amtierende Corpszahlmeister des BStC ist beratendes Mitglied des
Vorstandes.
2.
Neben dem Corpszahlmeister des BStC ist zu einem ein weiteres Mitglied des Generalstabes
des Bonner Stadtsoldaten-Corps e.V. Bonn zu bestellen. Der 1. Vorsitzende soll
möglichst nicht dem Generalstab des BStC angehören.
3.
Für die erste Amtsperiode von 5 Jahren werden folgende Vorstandsmitglieder bestellt:
1. R. Dieter Limbach, 1. Vorsitzender,
2. Hans Stratemeyer, 2. Vorsitzender,
3. Wilhelm Zehe, Schatzmeister,
4. Wolfgang Jakobs, Schriftführer
Neuwahlen für die Zeit nach Ablauf der ersten Amtsperiode erfolgen durch die
Mitgliederversammlung alle zwei Jahre.
Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern (Bestätigung) ist zulässig.
Alle Vorstandsmitglieder bleiben, auch nach Ablauf der
Amtsperiode, solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Die Mitglieder des Vorstandes sollen tunlichst aus dem Kreis solcher einzelner
Mitglieder des Bonner Stadtsoldaten-Corps e.V. ernannt werden, welche die Gewähr
für eine tatkräftige Förderung des Vereinszweckes bieten und sich besonders auf dem
Gebiet des Vereinszweckes verdient gemacht haben.
4.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird ein neues
Vorstandsmitglied vom Vorstand bestellt, für die restliche Amtszeit.
5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Sie haben weder
einen Rechtsanspruch auf das Vermögen des Vereins, noch auf dessen Erträgnisse.
Ihnen dürfen auch keine sonstigen Vermögensvorteile zugewendet werden.
6.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Kalenderjahre statt.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen
einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Werktag. Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren und zu unterzeichnen.
Der 1. Vorsitzende kann auch, insbesondere bei Verhinderung des Schriftführers,
einen anderen Protokollführer bestimmen. Alsdann ist das Protokoll vom 1. Vorsitzenden
zu unterzeichnen.
Der 1. Vorsitzende des BStC hat das Recht an allen Sitzungen des Vereins teilzunehmen.
§ 10
Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den
2. Vorsitzenden, jeweils in Gemeinschaft mit dem Schatzmeister oder Schriftführer vertreten.
2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Verwaltung des Vereinsvermögens.
3. Festsetzung des Haushaltsplanes.
4. Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Vereinsvermögens
unter Beachtung des § 2 der Satzung sowie von Richtlinien über die
Zuwendungen die dem Vereinsvorstand in Abstimmung mit dem Vorstand des
Bonner Stadtsoldaten-Corps e.V. aufzustellen sind.
5. Erstellung eines schriftlichen Geschäftsberichtes.
6. Erstellung einer Geschäftsordnung
3. Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf abgehalten. Jedoch muss in jedem Jahr
mindestens eine Vorstandssitzung durchgeführt werden.
4. Beschlüsse des Vorstandes werden nach dem Ermessen des 1. Vorsitzenden in Sitzungen
oder durch Einholung schriftlicher Abstimmung gefasst.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder – unter diesen der 1.
Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende – anwesend sind oder bei schriftlicher Abstimmung
ihre Stimme innerhalb der gesetzten Frist abgeben.
6. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit der
Anwesenden bzw. bei schriftlicher Abstimmung der ihre Stimme Abgebenden unter
Berücksichtigung der vorstehenden Beschlussfähigkeit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
7. Vorstandsbeschlüsse, die eine der folgenden Angelegenheiten betreffen, bedürfen der
Genehmigung des Kuratoriums:
a) Vermögensumschichtungen, die mehr als 10 % des Gesamtvermögens
betreffen, die für die Leistungsfähigkeit des Vereins bedeutsam sein können,
Tausch, Verpachtung, Erbbau usw.,
b) die Annahme von Zuwendungen, die unter Bedingungen oder Auflagen
gemacht werden,
c) die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen
Rechten,
d) die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die einen
besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert
haben.
e) Abschluss von Verträgen, die eine Verpflichtung beinhalten, die über 30 Monate
hinausgeht.
§ 11
Das Kuratorium des Vereins
1. Das Kuratorium besteht aus Mitgliedern, die möglichst dem Bonner Stadtsoldaten-
Corps e.V. nahe stehen und deren soziales Wirken unterstützen. Von diesen
Mitgliedern müssen mindestens 5 dem Bonner Stadtsoldaten-Corps e.V. angehören.
Sie werden vom Kuratoriumsvorsitzenden in Abstimmung mit dem Vorstand berufen.
2. Der Vorsitzende des Kuratoriums ist aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder mit
dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählen, er kann zugleich erster
Vorsitzender in Personalunion sein.
3. Ebenso wählt das Kuratorium aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden
und den Schriftführer, mit einfacher Mehrheit.
4. Das Kuratorium hat die besondere Aufgabe, sich für das Vereinsziel einzusetzen und
die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen.
5. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Sie haben weder
einen Rechtsanspruch auf das Vereinsvermögen noch auf dessen Erträgnisse. Ihnen
dürfen auch keine sonstigen Vermögensvorteile zugewendet werden.
6. Sitzungen des Kuratoriums finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich statt.
Beschlüsse des Kuratoriums können in Sitzungen oder durch Einholung schriftlicher
Abstimmung gefasst werden.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist oder bei schriftlicher Abstimmung ihre Stimme innerhalb der gesetzten
Frist abgibt. Es beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12
Änderung der Vereinssatzung und Aufhebung des Vereins
1. bedürfen der Genehmigung des Vorstandes des Bonner Stadtsoldaten-Corps und des
Kuratoriums. Sie ist der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Satzungsänderungen,
die den Zweck des Vereins betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes.
2. Bei Auflösung und der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen an die „Stiftung Senioren- und Jugendhilfe des Bonner Stadtsoldaten-
Corps“, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und/oder mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
3. Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einer anderen
gemeinnützigen Vereinigung zu übertragen, so ist dieser Beschluss erst nach
Genehmigung durch das Finanzamt wirksam.
Siegburg, den 23. November 1982
gez. Carthaus
gez. Heinze
gez. Jakobs
gez. Kallenberg
gez. Kerkhoff
gez. Klaudt
gez. Limbach
gez. Nonnen-Büscher
gez. Rottlender
gez. Schmitt
gez. Stark
gez. Ulte
gez. Zehe
gez. Stratemeyer
f. d. R. d. A.
Dr. Dieck
Notar
zuletzt geändert durch
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.11.2008 in § 9 Abs. 6
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.06.2016 in § 2 Abs. 2 a) und c)
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.05.2018 in § 9 Abs. 3
eingetragen im Vereinsregister am 27.05.2019
zuletzt geändert durch
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.08.2020 in § 2 Abs. 1. und 2.,
in § 3 Abs. 3. und 4. sowie in § 12 Abs. 2.
eingetragen im Vereinsregister am 17.12.2020
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